자동차도로의 소음공해로 인한 민사책임
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작성자 관리자 작성일09-06-10 00:00 조회55회 댓글0건관련링크
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Zivilrechtliche Haftung wegen der Lärmimmission der Autobahn
Die Feststellung des Ausmaßes der Lärmimmission erfolgt in der Regel durch Messung des Schalldrucks, der mit einem willkürlich gewählten Schalldruck verglichen wird und zu dem sogennanten Schalldruckpegel führt, ausgedrückt in Dezibel-Werten (dB). Die Lärmimmissionswerte orientieren sich am Charakter des von der Immission betroffenen Whongebietes. Diese Abstufung rechtfertigt sich daraus, daß die subjektiv empfundene Lärmbelastung von der Einstellung zur jeweils vorhandenen Lärmquelle abhängig ist.
Die Lärmimmissionswerte stellen allgemeine Erfahrungssätze dar und sind wegen ihrer Ausrichtung auf nachbarschaftlichen Ausgleich eher zu hoch als zu niedrig angesetzt. Der Gericht hat daher die Anerkennung der durch die Immissionswerte festgelegten Grenzen dahin eingeschränkt, daß auch Immissionen im Bereich unterhalb der Richtwerte wegen ihrer besonderen Lästigkeit im Einzelfall eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen können.
Bei Überschreiten der dort angegebenen Lärmimmissionswerte der Autobahn ist in jedem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen. Das Gesetz hat trotz Festsetzung von Lärmschutzbereichen, Regelung der Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen die nachbarrechtlichen Beziehungen nicht abschließend geregelt. Der zur Abgrenzung der Schutzzonen im Lärmschutzbereich festgesetzte Dauerschallpegel gibt ebenso wie die Immissionswerte der Lärm hinsichtlich anderer Geräuschimmissionen nur einen Anhaltspunkt, nicht jedoch einen endgültigen Maßstab dafür, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder als noch zumutbare Belästigung hingenommen werden muß. Im Bereich unterhalb der Richtwerte sind die entwickelten Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden.
Die Feststellung des Ausmaßes der Lärmimmission erfolgt in der Regel durch Messung des Schalldrucks, der mit einem willkürlich gewählten Schalldruck verglichen wird und zu dem sogennanten Schalldruckpegel führt, ausgedrückt in Dezibel-Werten (dB). Die Lärmimmissionswerte orientieren sich am Charakter des von der Immission betroffenen Whongebietes. Diese Abstufung rechtfertigt sich daraus, daß die subjektiv empfundene Lärmbelastung von der Einstellung zur jeweils vorhandenen Lärmquelle abhängig ist.
Die Lärmimmissionswerte stellen allgemeine Erfahrungssätze dar und sind wegen ihrer Ausrichtung auf nachbarschaftlichen Ausgleich eher zu hoch als zu niedrig angesetzt. Der Gericht hat daher die Anerkennung der durch die Immissionswerte festgelegten Grenzen dahin eingeschränkt, daß auch Immissionen im Bereich unterhalb der Richtwerte wegen ihrer besonderen Lästigkeit im Einzelfall eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen können.
Bei Überschreiten der dort angegebenen Lärmimmissionswerte der Autobahn ist in jedem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen. Das Gesetz hat trotz Festsetzung von Lärmschutzbereichen, Regelung der Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen die nachbarrechtlichen Beziehungen nicht abschließend geregelt. Der zur Abgrenzung der Schutzzonen im Lärmschutzbereich festgesetzte Dauerschallpegel gibt ebenso wie die Immissionswerte der Lärm hinsichtlich anderer Geräuschimmissionen nur einen Anhaltspunkt, nicht jedoch einen endgültigen Maßstab dafür, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder als noch zumutbare Belästigung hingenommen werden muß. Im Bereich unterhalb der Richtwerte sind die entwickelten Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden.
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